
Autoreninfo | Sylvia Koppermann | ![]() |
aktualisiert: 02.09.2010 | Mehrfache Mutter | |
Medizin, Gesundheit und Erziehung |
Ab Änderung des Kindschaftsrechts wurde auch das gemeinsame/geteilte SR eingeführt. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, verheirateten Eltern von Anfang an zu gleichen Teilen, das elterliche Sorgerecht zu geben. Bei unverheirateten Eltern wurde hingegen noch immer das alleinige SR der volljährigen Kindesmutter zugesprochen.
Nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väter hatten nun die Möglichkeit, das geteilte Sorgerecht zu erhalten. Jedoch benötigten sie dazu die Einverständniserklärung der Kindesmutter, die diese über das Jugendamt abgab. Das Amt leitete dann den Antrag zum gemeinsamen Sorgerecht ans zuständige Familiengericht weiter. Ohne Zustimmung der Kindesmutter waren die Chancen auf das gemeinsame Sorgerecht für einen unverheirateten Vater also gleich null. Nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen die Mutter, konnte ein geteiltes oder sogar alleiniges SR für den Kindesvater erzielt werden. Der Gesetzgeber legte mit der Reform 1998 also den Müttern die Verantwortung in die Hand, selbst zum Wohle des Kindes und dessen Anspruch auf Sorge beider Eltern, entscheiden zu können.
Leider nahm nur etwas mehr als die Hälfte der Mütter aus unverheirateten Beziehungen die Möglichkeit des geteilten Sorgerechts wahr. Meist erklärte die Kindesmutter sich sogar nur dann zum geteilten Sorgerecht mit dem Kindesvater bereit, wenn die Beziehung intakt war.
Trennten sich die Eltern, was selten friedlich und einvernehmlich geschieht, konnte die Kindesmutter fast unbegründet ihr Einverständnis zum geteilten Sorgerecht widerrufen. Selbst dann, wenn sie lediglich persönliche Gründe hatte, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun hatten. Viele Kindesväter, die ihren Anteil zur Sorge am Kind wahrnehmen wollten, konnten dies also nur mit Einverständnis der Mutter tun.
Leider nahm nur etwas mehr als die Hälfte der Mütter aus unverheirateten Beziehungen die Möglichkeit des geteilten Sorgerechts wahr. Meist erklärte die Kindesmutter sich sogar nur dann zum geteilten Sorgerecht mit dem Kindesvater bereit, wenn die Beziehung intakt war.
Trennten sich die Eltern, was selten friedlich und einvernehmlich geschieht, konnte die Kindesmutter fast unbegründet ihr Einverständnis zum geteilten Sorgerecht widerrufen. Selbst dann, wenn sie lediglich persönliche Gründe hatte, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun hatten. Viele Kindesväter, die ihren Anteil zur Sorge am Kind wahrnehmen wollten, konnten dies also nur mit Einverständnis der Mutter tun.
In diesem Artikel:
Seite 1: Früher bestimmte die Mutter über das SorgerechtSeite 2: Das neue Recht der Väter
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