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Gesetzestext - Düsseldorfer-Tabelle
Gesetzestext - Düsseldorfer-Tabelle
Hallo ihr Lieben, ich hab eine Frage zu den Paragraphen 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB,
kann mir jemand vielleicht mal genaue Erklärungen geben!?....
Ich verstehe das so, dass wenn man ein nichteheliches Kind im Haushalt zu leben hat, der Selbstbehalt des Vaters von 770/ 950 € auf 1050 € steigt!? Sehe ich den Zusammenhang richtig!?
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wo hast du gelesen, dass sich der selbstbehalt ändert??? würde mich interessieren, weil wir davon betroffen wären (als zahler) für meinen sohn bekomm ich schon seit 10,5 jahren keinen unterhalt
von butterfly970 am 22.12.2011 19:25h
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ich kann net mehr rechnen (lol)(pchau) ... du weißt aber wat ick meine (waikiki)
von Solo-Mami am 22.12.2011 19:22h
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1615/1 besagt: stirbt das Kind oder der Vater ist der Unterhalt eingestellt. Stirbt das Kind und der Vater konnte bis dato keinen Uh zahlen, sondern die Mutter bekam UHV, dann muß der Vater trotzdem die aufgelaufenen Schulden an den Stadt weiter zurückzahlen
1603/1 besagt, dass der Vater nicht zahlen muß, wenn er kein Geld hat
Der Selbstbehalt ist beim Vater alleine auf 950 Euro gestiegen, lebt ein weiteres Kind im Haus, welches er mit zu versorgen hat steigt der selbstbehalt auf 1050 Euro. Wenn der Vater also z.B. 1250 Euro Netto verdient, können 200,- bzw. im letzteren Fall 150,- Euro maximal zum Unterhalt rangezogen werden
LG
von Solo-Mami am 22.12.2011 19:19h
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