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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in Österreich

thorben-wengert
AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 17.03.2011Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie
Während des Mutterschutzes darf eine schwangere oder stillende Frau in Österreich laut Gesetz nicht gekündigt werden.

Es kann jedoch durchaus passieren, dass eine Frau dennoch entlassen wird. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste?

Im Allgemeinen tritt in Österreich bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ein Kündigungsschutz mit Beginn der Schwangerschaft in Kraft. Die Schutzzeit endet vier Monate nach der Geburt des Kindes. Das heißt, dass Du in dieser Zeit nicht gekündigt werden darfst.

Der Mutterschutz

Der österreichische Mutterschutz und damit auch der Kündigungsschutz treten bei unbefristeten Arbeitsverträgen erst in Kraft, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Wenn Du also erfährst, dass Du schwanger bist, solltest Du diese tolle Neuigkeit so bald wie möglich Deinem Chef mitteilen. Somit können die Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz wie etwa das Verbot von schwerem Heben bei Dir eingehalten werden. Das machst Du am Besten mit einer ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft.

Hinweis: Zum Mutterschutz in Deutschland lies bitte unseren Beitrag Mutterschutz - Voraussetzungen und Bedingungen in Deutschland, zum Mutterschutz in der Schweiz bitte unseren Beitrag: Mutterschutz in der Schweiz.

Kündigung vor der Schwangerschaft

Sollte die Kündigung jedoch eintreffen, bevor die Information über die Schwangerschaft weitergegeben werden konnte, kannst Du noch fünf Tage nach Ausspruch bzw. Zustellung des Bescheids die Mitteilung nachholen.

Befristete Dienstverhältnisse

Anders verhält sich das Gesetz bei befristeten Dienstverhältnissen. Hier gilt ein eingeschränktes Kündigungsverbot, das mit der Schwangerschaft anfängt und mit Beginn des Mutterschutzes, das heißt also acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, endet. Sollte ein befristeter Arbeitsvertrag jedoch auf Grund der bestehenden Schwangerschaft nicht in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden, so gilt dies bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geschlechtsdiskriminierung. Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Praktika, Saisonarbeit und Vertretungen

Diese Regelungen gelten jedoch nicht bei Ferialpraktika, Saisonarbeit und Dienstverhältnissen als Vertretung. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Du bist in der Probezeit nicht verpflichtet, Deinen Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu informieren. Hat Dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit jedoch auf Grund der Schwangerschaft beendet, ist das ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Ein Einspruch ist auch hier innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.

Rechtskräftige Kündigung

Die Kündigung einer schwangeren Frau ist nur dann zulässig, wenn das Arbeits- und Sozialgericht der Entlassung zugestimmt hat. Solltest Du jedoch nachweislich und vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen haben, kann der Arbeitgeber Dich auch erst kündigen und rückwirkend die Zustimmung durch das Gericht einholen.

[MM]

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