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Mutterschaftsgeld

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Wie viel Geld bekomme ich im Mutterschutz?
Wie viel Geld bekomme ich im Mutterschutz?

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AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 16.10.2016Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie
Bekommt eigentlich jede Mutter auch Mutterschaftsgeld? Wie hoch ist diese Geldleistung und wo muss man sie beantragen? Wir haben alle Informationen zusammengestellt.

Was genau ist Muterschaftsgeld?

Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung des Staates Frauen die einer Erwerbstätigkeit nachgehen in der Zeit während eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft oder Entbindung (Mutterschutz).

Wo ist das geregelt?

Die gesetzlichen Vorschriften - in Deutschland - finden sich in den Paragraphen § 13, § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie in § 24i SGB V.

Wem steht Mutterschaftsgeld zu?


Mutterschaftsgeld steht grundsätzlich jeder Frau in Deutschland zu, die sich in einem Arbeitsverhältnis (Voll-und Teilzeitbeschäftigt) befindet und ein Kind erwartet. Das Mutterschaftsgeld wird Dir ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung gezahlt.

Vorraussetzung: Du gehst auch in den Mutterschutz. Wichtig ist zudem, dass Du bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bist. Gegebenenfalls wird dieser Beitrag von einem Zuschuss des Arbeitgebers aufgestockt.

Antragstellung bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellst Du bei Deiner gesetzlichen Krankenkasse. Die Unterlagen können sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin eingereicht werden.
  • Anbei solltest Du eine Bescheinigung (nicht älter als vier Wochen) Deines Arztes oder Deiner Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen, damit die Zeit Deines Mutterschutzes berechnet werden kann. Um eine Verzögerung der Bearbeitungszeit zu verhindern, solltest Du den Antrag ehestmöglich stellen.
  • Nach der Geburt muss dann noch die standesamtliche Geburtsbescheinigung zur Vervollständigung des Antrags nachgereicht werden.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Die Höhe des Geldes errechnet sich aus dem Einkommen der letzten 3 Monate bzw. der letzten 13 Wochen bevor Du in die Schutzzeit eintrittst. Sollte Dein Lohn auf Grund von Krankheit oder ähnlichem in dieser Zeit geringer ausgefallen sein als sonst, wird Dein Durchschnittseinkommen der vorherigen Monate für die Berechnung miteinbezogen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass die Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag bezahlt. Wenn die Höhe Deines Nettoeinkommens, also des Einkommens nach Abzug aller Abgaben und Steuern, mehr betragen sollte, wird der Differenzbetrag von Deinem Arbeitgeber bezahlt. Dieser Zuschuss ist zum gleichen Termin wie das Arbeitsgeld auszuzahlen.

Sonderregelungen

  • Privat- oder familienversicherte Frauen: Solltest Du kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern Mitglied einer Familienversicherung oder privat versichert sein, dann erhältst Du vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Aber auch hier hat die Arbeitgeberseite, den Differenzbetrag zwischen 210 Euro und dem Nettoeinkommen zu zahlen.
  • Sozialversicherungsfreier Job: Solltest Du nur einen Nebenjob haben, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, erhältst Du ebenso vom Bundesversicherungsamt eine Summe von 210 Euro.

    Das Bundesversicherungsamt findest Du unter:

    Bundesversicherungsamt
    Friedrich-Ebert-Allee 38
    53113 Bonn
    Tel.: +49(0)228/619-1888
    www.bundesversicherungsamt.de

  • Hausfrau: Als Hausfrau bist Du nicht erwerbstätig und somit steht Dir leider kein Mutterschaftsgeld zu.
  • Arbeitslose Frauen: Wenn Du als arbeitslose Frau bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet bist und an dem Tag, an dem Du in den Mutterschutz gehst, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, erhältst Du auch Mutterschaftsgeld. Da Du dem Arbeitsmarkt aber dann nicht mehr zur Verfügung stehst, ist das Arbeitsamt auch nicht mehr zuständig. Das Mutterschaftsgeld wird von Deiner Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes. Wobei arbeitslose Frauen ohne eine gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, jedoch Sozialhilfe oder vergleichbares beantragen können.
  • Selbstständigkeit: Seit 2010 gibt es eine neue Regelung für selbstständig erwerbstätige Frauen, die festlegt, dass auch selbstständige Frauen in den Mutterschutz gehen können und Mutterschaftsgeld bekommen. Diese Neuerung soll innerhalb der nächsten zwei Jahre in ganz Europa umgesetzt werden. Dabei ist es auch hier wichtig, ob Du eine gesetzliche oder private Krankenversicherung hast.
  • Studentin: Wenn Du Studentin bist und eine studentische Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld hast, erhältst Du während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Solltest Du als Studentin einen Nebenjob auf 400 Euro Basis haben, bekommst Du wie alle anderen Frauen mit einem sozialversicherungsfreien Job Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
  • MinijobberIn: Frauen die im Rahmen eines Minijobs mit einem Verdienst von bis zu 390 € im Monat erhalten vom Arbeitgeber eine entsprechende Lohnfortzahlung. Diese wird dem Arbeitgeber von der zuständigen Minijob-Zentrale erstattet, muss allerdings vorher ordnungsgemäß angezeigt werden.

Mutterschutz: Ein weiteres Kind kommt in der Elternzeit

Wenn Du nach dem Mutterschutz in die Elternzeit gehst und in dieser Zeit ein weiteres Kind bekommst, steht Dir von neuem Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag zu.

Wenn Du in der Elternzeit nicht gearbeitet hast, bekommst Du jedoch auch keinen Zuschuss vom Arbeitgeber. Warst Du Teilzeit beschäftigt, ergibt sich der Zuschuss anhand Deines Verdienstes. Sollte ein Teil der erneuten Mutterschutzfrist nach der Elternzeit liegen, bekommst Du für diese Zeit eine Zuzahlung von Deinem Arbeitgeber, die der Höhe des Geldes des ersten Mutterschutzes entspricht.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mutterschaftsgeld kannst Du Dich immer an Deine Krankenkasse oder das Familienministerium wenden.

Wie ist das in Öserreich und der Schweiz?

In Österreich erhalten weibliche Versicherte nach § 162 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld.

In der Schweiz gibt es die sogenannte "Mutterschaftsentschädigung". Diese ist als Leistung der Mutterschaftsversicherung zu verstehen, und gedacht für jene Frauen, die ein Kind geboren haben (Mutterschaft) und die in einem Arbeitsverhältnis stehen, es aber aufgrund des Mutterschutzes nicht ausüben können. Die Mutterschaftsentschädigung ist für selbständig Erwerbende und ArbeitnehmerInnen verpflichtend.

Im Rahmen dieser Versucherung erhält die Mutter eine 14-wöchige Lohnfortzahlung in der Höhe von 80 % ihres bisherigen Einkommens nach der Niederkunft.

Die Mutterschaftsentschädigung ist seit Mitte 2005 in die Erwerbsersatzordnung (EO) integriert. Da nichterwerbstätige Mütter von den Leistungen ausgeschlossen sind, ist die Schweizerische Mutterschaftsentschädigung keine allgemeine Mutterschaftsversicherung.[MM]

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