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Sonderregelungen beim Elterngeld

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Welche Regelungen gelten für Beamte, Selbstständige oder Studenten? Was passiert bei einer Mehrlingsgeburt?
Welche Regelungen gelten für Beamte, Selbstständige oder Studenten? Was passiert bei einer Mehrlingsgeburt?
AutoreninfoMag. Julia Simsch
aktualisiert: 04.02.2011Online Redakteurin
Familie, Freizeit, Warentests
Wie sieht es mit Elterngeld für 'Sonderfälle' aus? Haben Selbstständige ein Recht auf Elterngeld? Welche Regelungen gibt es für Beamte? Bekommen Studierende und Hausfrauen auch Elterngeld? Was passiert, wenn Du während der Elternzeit des ersten Kindes ein zweites Kind bekommst? Wie ändert sich das Elterngeld bei Zwillingen oder Drillingen? Was ist, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbslos war? 
Damit Du nicht im bürokratischen Chaos versinkst, sind hier die wichtigsten Ausnahmeregelungen für das Elterngeld im Überblick.

Selbstständige haben auch Anspruch auf Elterngeld. Anhand des versteuerten Einkommens aus dem letzten Jahr vor der Geburt des Kindes wird der nun wegfallende Gewinn berechnet. 67 Prozent dieses Gewinns bekommst Du als Elterngeld. Auch für Selbstständige gilt während des Bezugs von Elterngeld eine wöchentliche maximale Arbeitszeit von 30 Stunden. 

Es ist dabei aber möglich, dass man zu einer anderen Steuerklasse gerechnet wird. Um die Steuerklasse zu ermitteln, wird nämlich das Elterngeld als Einkommen zu dem restlichen steuerpflichtigen Einkommen dazu gezählt. Der daraus errechnete Steuersatz wird dann aber nur auf das Einkommen ohne Elterngeld angewendet.

Auch Beamte mit Kindern unter drei Jahren haben Anspruch auf Elterngeld. Dazu musst fristgerecht ein Antrag gestellt werden, indem die Betroffenen festlegen, wer wann Elterngeld beziehen will. 

Während der Elternzeit sind die Bezieher immer noch beihilfe-berechtigt, allerdings nicht mehr beitragsfrei gesetzlich krankenversichert. In besonderen Fällen können 31 Euro monatlich, manchmal auch die volle Höhe, der Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung rückerstattet werden.

Studierenden und Hausfrauen steht der Mindestsatz des Elterngeldes von 300 Euro monatlich zu. Bedingung ist auch hier wieder, dass wöchentlich höchstens 30 Stunden gearbeitet wird.

Bekommst Du während der Elternzeit Deines Kindes ein weiteres Kind, so verlängert sich die Zeit, in der Du Elterngeld beziehen kannst, auf 12 bzw. 14 Monate. Für die Berechnung des 'neuen' Elterngeldes wird das Einkommen aus dem letzten Jahr vor der Geburt des ersten Kindes benutzt. Die Zeit, in der Du Elterngeld für das erste Kind empfangen hast, wird also nicht berücksichtigt.
Gleichzeitig profitieren die Betroffenen vom sogenannten Geschwisterbonus. Sie bekommen einen Zuschlag von 10 Prozent oder mindestens 75 Euro auf das Elterngeld. Bei einer Mehrlingsgeburt erhält die Mutter für jedes weitere Mehrlingskind 300 Euro.

Ist eine Frau erwerbslos und bezieht Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag, betreffen sie einige Änderungen, die seit dem 1.1.2011 in Kraft sind. Bisher wurde der Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld nicht als Einkommen angerechnet. Seit Jahresbeginn wird es jedoch vollständig als Einkommen gerechnet, es sei denn, die Frau war vor der Geburt des Kindes erwerbstätig. Dann erhält sie einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des vorherigen Einkommens (max. 300 Euro), das heißt, das Elterngeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

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