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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Schweiz

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Kündigung darf nicht sein
Kündigung darf nicht sein
AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 17.03.2011Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie

Kann ich meinen Arbeitsplatz verlieren, obwohl ich schwanger bin? Welche Rechte stehen mir zu? Wie kann ich mich wehren? Das sind nur drei von vielen Fragen zum Thema Kündigungsschutz.

In der Schweiz werden die Kündigungsbestimmungen des Mutterschutzes im Obligationenrecht, kurz OR, festgehalten. Es gilt, dass eine Frau während der Schwangerschaft und die ersten vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden darf.

In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass die Schwangerschaft einer Frau Teil ihrer Privatsphäre ist. Das bedeutet, dass Du Deinem Arbeitgeber erst mitteilen musst, dass Du schwanger bist, wenn sich die neuen Umstände direkt auf Deine Arbeitsleistung auswirken. Somit ist es Dir überlassen, wann Du ihn von der Schwangerschaft in Kenntnis setzt. 

Das Oligationenrecht legt weiter fest, dass einer Frau nach Ablauf der Probezeit in der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Wenn jedoch trotzdem in dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen wird, entfaltet sie bis nach Ablauf des Mutterschutzes keine Wirkung. Solltest Du demnach in der Schwangerschaft gekündigt werden, reichst Du am Besten einen Brief mit ärztlicher Bescheinigung über die Schwangerschaft bei Deinem Arbeitgeber ein und die Kündigung hat keinerlei Auswirkungen.

Wenn Du Dich in der Probezeit oder in einer Ausbildung befindest und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hast, gilt das Kündigungsgesetz auch für Dich. In einer Ausbildung endet der Ausbildungsvertrag in der Regel erst mit Bestehen der Abschlussprüfung, deshalb greift auch hier der Mutterschutz. 

Anders verhält es sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sollte der Vertrag während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfristen auslaufen, endet das Arbeitsverhältnis. Hier würdest Du bis zum Beginn der Mutterschutzzeit vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld bekommen. In der Schutzzeit erhältst Du eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldes von der Krankenkasse.

Es gibt einige Ausnahmen und Sonderfälle

  • Du kannst jeder Zeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbst kündigen
  • Während der Schutzfrist kannst Du nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (Art. 337 OR) für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers vorliegt
  • Die Schwangerschaft oder die Geburt des Kindes dürfen auf keinen Fall der Grund für eine Entlassung sein
  • Wenn Du Dein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hast, bevor Du von Deiner Schwangerschaft erfahren hast, hat das keine aufschiebende Wirkung und der Arbeitsvertrag endet zum ausgesprochenem Kündigungstermin
  • Wurde die Kündigung vor der Schwangerschaft ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist für die gesamte Zeit der Sperrfrist unterbrochen. Erst vier Monate nach der Geburt wird der Lauf der Kündigungsfrist fortgesetzt.
  • Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit beiderseitigem Einvernehmen, das heißt ohne Zwang, ist auch rechtskräftig.

[MM]

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