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Finanzielle Hilfeleistungen für Alleinstehende

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Finanzielle Hilfe - damit Mutter und Kind zurechtkommen.
Finanzielle Hilfe - damit Mutter und Kind zurechtkommen.

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AutoreninfoNatalija Krenz
aktualisiert: 28.02.2013Online Redakteurin
Gesundheit und Erziehung
Alleinerziehende Mütter, aber auch Väter haben ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung und Unterhalt, den der getrennt lebende Ex-Partner und Kindsvater, bei alleinerziehenden Vätern die Mutter, leisten muss.

Doch nicht immer kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verantwortung nach und zahlt, auch wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist. In diesem Fall greift der Staat ein und es kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden, welcher direkt vom Jugendamt als Vorschuss gezahlt wird. Vorschuss aus dem Grund, da der Unterhaltspflichtige diesen Betrag beim Jugendamt schuldet und sobald er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, den gezahlten Betrag, zusätzlich der Summe, die er bei freiwilliger Zahlung an den Alleinerziehenden hätte aufwenden müssen, zurückzuzahlen.

Finanzielle Unterstützung

Alleinerziehende haben es in der heute sehr schnelllebigen Zeit gar nicht einfach, Kinder, Arbeit und eigenes Leben unter einen Hut zu bekommen. Auch wenn dem Erziehungsberechtigten ein Kindergeld vom Staat gewährt wird, reicht dies noch lange nicht aus, um ein Kind adäquat zu versorgen und anfallende Kosten zu begleichen. Daher wird das andere Elternteil ebenfalls involviert und ist verpflichtet, dem Alleinerziehenden einen Barunterhalt zu zahlen. Dies kann in freiwilliger Form und zum gesetzlich festgelegten Satz erfolgen, aber auch als Vorschuss vom Jugendamt an den Alleinerziehenden ausgezahlt werden. Will der Vater nicht zahlen, ist die Kindsmutter gut beraten, wird sie beim Jugendamt vorstellig. Von der Behörde erhält der Kindsvater ein Formular, in welchem er Angaben zum Einkommen machen muss. Anhand des Einkommens berechnet sich der Unterhalt, welcher für das Kind gezahlt werden muss. Die Beträge richten sich also nach zwei Faktoren, welche in Einem das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum Anderen aber die Anzahl der Kinder, für die Kindesunterhalt gezahlt werden muss, berücksichtigt. Bei einem einkommenslosen oder einkommensschwachen Unterhaltspflichtigen übernimmt das Jugendamt die Zahlung und schießt den monatlichen Betrag vor, wobei der Unterhaltspflichtige sich beim Jugendamt verschuldet und verpflichtet ist, die vorgestreckten Beträge an die Behörde zurückzuzahlen.

Bei Alleinerziehenden, die mit dem Kindsvater in Scheidung leben oder bereits von ihm geschieden sind, ist der Kindsvater auch für einen Barunterhalt an die Ex-Ehefrau verpflichtet. Dieser muss aber nur dann gezahlt werden, wenn die Alleinerziehende aufgrund von Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, oder aber trotz Arbeit ihren Lebensstandard, den sie aus der Ehezeit gewohnt ist, nicht halten kann. Die Höhe richtet sich auch hier nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sowie nach dem Einkommen, welches die Alleinerziehende hat. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt, gibt es beim Ehegattenunterhalt Ausnahmeregelungen, in denen keine Unterhaltspflicht besteht und der Mann sich weigern kann, die ehemalige Frau finanziell zu unterstützen.

Steuererleichterungen und Möglichkeiten, Zuschüsse zu erhalten

Da Eltern grundsätzlich in einer attraktiveren Steuerklasse sind, zahlen Alleinerziehende von Haus aus einen geringeren Steuersatz. Aber auch außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen und Ausgaben lassen sich in der Steuererklärung absetzen und führen zu einer enormen Vergünstigung. Wer aufgrund von einem geringen Einkommen und dem fehlenden Zweiteinkommen aus der Beziehung Wohngeld beantragen muss, erhält dies, auch wenn der unterhaltspflichtige Kindsvater zahlt. Allerdings gilt es hier, das der Unterhalt auf das Wohngeld angerechnet wird. Ebenso verhält es sich bei Alleinerziehenden die von Hartz-IV leben. Hier wird der Barunterhalt des Kindsvaters auf das Hartz-IV, sowie den meist erhaltenen Wohngeldzuschuss angerechnet und kommt daher nicht wirklich dem Kind zugute. Im Hartz-IV ist es also eine Überlegung wert, ob sich eine Unterhaltsklage gegen den nicht zahlenden Kindsvater wirklich lohnt. Da der gezahlte Betrag auf den Lebensunterhalt angerechnet wird, erhält ihn der Alleinerziehende nicht mehr, sondern bekommt ihn von der Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen.

Gleiches gilt auch für einen Kinderzuschlag, welcher bei häuslicher Betreuung durch eine Nanny, aber auch bei der Unterbringung in einem privaten Kindergarten beantragt werden kann. Diese zusätzlichen Beträge werden als Einnahmen und so als voll anrechnungsfähige Beträge bei Hilfebedürftigen betrachtet.

Alleinerziehend in der Ausbildung

Gerade junge Mütter haben verschiedene Möglichkeiten, Studium oder Berufsausbildung nicht aufgrund eines Kindes zu beenden und nach der Babypause wieder einsteigen zu können. Da das Geld hier besonders knapp bemessen ist, gewährt der Staat einige Möglichkeiten, mehr Zuschüsse zu erhalten und so ein Leben mit Kind und der Ausbildung zu bewerkstelligen. Neben dem Kindergeld, sowie dem Unterhalt des Kindsvaters, kann auch Betreuungsgeld für eine Unterbringung in der Kita beantragt werden. Da ohne Kita Platz eine Ausbildung oder Beendigung des Studiums nicht möglich sind, wird dem Antrag in der Regel stattgegeben und die finanzielle Aufwendung für die Betreuung in der Kita übernommen. Der Antrag muss direkt beim Jugendamt gestellt werden.

Um über alle Möglichkeiten und Zuschüsse informiert zu sein, sowie um eine Einigung mit dem Kindsvater zu erzielen ist es möglich, eine unabhängige Mediation in Anspruch zu nehmen. Hier wird über Möglichkeiten beraten, dem Alleinerziehenden mit Tipps und Hilfestellungen zur Hand gegangen, aber auch zwischen den getrennten Eltern vermittelt und eine Basis für Vereinbarungen, Zahlungen und den Umgang mit dem Kind geschaffen. Die Mediation erweist sich als moderne und sehr hilfreiche Basis, damit Eltern auch nach einer Trennung miteinander umgehen können.

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