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Außergewöhnliche Vornamen - Die rechtliche Seite

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Es gibt nur sehr wage Vorschriften über die Zulassung von Vornamen.
Es gibt nur sehr wage Vorschriften über die Zulassung von Vornamen.

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AutoreninfoSylvia Koppermann
aktualisiert: 10.05.2011Mehrfache Mutter u. Autorin
Medizin, Gesundheit und Erziehung
Ein wachsender Trend lässt weltweit Eltern Vornamen für ihre Kinder suchen, die außergewöhnlich und individuell sind; so auch in Deutschland. Trotzdem schrecken viele Eltern vor Kreativität zurück, da noch immer die Meinung herrscht, in Deutschland gäbe es ein sehr streng geregeltes Namensrecht. Dies ist aber keinesfalls so. Es gibt keine gesetzliche Vornamensregelung, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift, deren Grenzen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 576/07) vom 05.12.2008 relativiert wurden.

Das Recht der Eltern und das Kindeswohl

In dem Urteil wird sinngemäß klar ausgedrückt, dass Eltern grundsätzlich das Recht haben, ihrem Kind einen individuellen Vornamen zu geben, der dessen einmalige Persönlichkeit unterstreicht. Bedingungen, von diesem Recht gebrauch machen zu können sind, dass der Vorname eindeutig und nach dem hiesigen Sprachempfinden geschlechtsspezifisch ist und keine Schmähung der Person des Kindes darstellt. In einem solchen Fall sieht sich der Staat verpflichtet, das Recht der Eltern auf freie Wahl des Vornamen zu Gunsten des Kindes, als Grundrechtsträger, zu übergehen und zum Kindeswohl schützend einzugreifen, indem die Namensgebung abgelehnt wird.

Vom Prinzip her würde das eigentlich bedeuten, dass Eltern ihren Kindern sogar Phantasienamen geben könnten, solange diese eindeutig auf das Geschlecht des Kindes hinweisen. Ob der Name nun aber eventuell eine Schmähung sein könnte, müsste dann jedoch geprüft werden. Dabei sollte der Phantasiename in keiner Sprache einen Gegenstand bezeichnen oder gar mit negativen Eigenschaften verbunden sein. Da kaum ein Mensch alle Sprachen und Dialekte dieser Welt beherrscht, entsteht dort allerdings das Problem, denn sollte sich herausstellen, sei es auch Jahre später, dass der Name in beispielsweise einer anderen Sprache "Abfall" bedeuten würde, könnte die Zulassung und standesamtliche Eintragung bereits ein Eingriff auf das persönliche Grundrecht des Kindes sein.

Standesamtlich anerkannte Namen

Um genau diesen Konflikt zu vermeiden, gehen Standesbeamte meist nach einem recht einfachen, aber sicheren Prinzip vor. Standesämter besitzen ein Namensbuch über bereits standesamtlich anerkannte Namen. Nicht alle Namen weltweit sind dort eingetragen, doch zumindest der größte Teil der in Deutschland jemals standesamtlich anerkannten Vornamen. Selbst sehr seltene und auch alte Namen, die heute kaum mehr geläufig sind, lassen sich in diesem Buch oft finden.

Ist dies nicht der Fall, können Eltern selbst einen Nachweis bringen, dass es in Deutschland bereits mindestens ein Kind gibt, das genau mit diesem Namen standesamtlich erfasst wurde. Dies könnte zum Beispiel darin bestehen, dass sie über das Internet Kontakt zu Eltern mit gleichnamigen Kindern aufnehmen und sich von diesen beraten lassen, welche Voraussetzungen das dortige Standesamt einforderte, um die Eintragung des Namens zu ermöglichen. Hilfreich wäre auch, vom Standesamt, das diesen Namen bereits anerkannt hat, einen Nachweis zu erbitten oder die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, eines gleichnamigen Kindes vorzulegen.

Vorab beraten lassen

Bevor man diese Schritte geht, empfiehlt es sich allerdings im Standesamt, das voraussichtlich die Geburt erfassen wird, vorzusprechen und sich eingehend über die Möglichkeiten der Anerkennung des Namens beraten zu lassen. Dort erhalten Eltern Auskunft darüber, ob und wenn ja, welche Unterlagen sie erbringen müssten.

Manchmal ist auch bereits eine Änderung der Schreibweise eines Namens ein Streitpunkt zwischen Eltern und Standesamt.

Wurde beispielsweise der Mädchenname Fenya in der Schreibweise mit "y" statt mit "i" oder "j" vom Hamburger Standesamt problemlos akzeptiert, mussten Eltern im Standesamt Herzberg a.H. ein formloses Schreiben bei der Anmeldung des Neugeborenen beilegen, in dem sie darum baten, den Namen entgegen der üblichen Schreibweise eintragen lassen zu können. Dies war dann auch problemlos möglich.

Letztendlich kommt es aber auch immer auf den einzelnen Standesbeamten an. Sieht er eine Kindeswohlgefährdung oder einen Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift, was ihn veranlasst die Eintragung abzulehnen, bleibt den Eltern noch der Weg zum Gericht. Doch auch hier kann es teilweise zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, wie Verfahren über mehrere Instanzen in der Vergangenheit gezeigt haben.

[SyKo]

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