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Anspruch auf eine Haushaltshilfe

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Der Haushalt kennt keine Pause
Der Haushalt kennt keine Pause

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AutoreninfoSylvia Koppermann
aktualisiert: 02.05.2011Mehrfache Mutter u. Autorin
Medizin, Gesundheit und Erziehung
Immer wieder kann es Situationen geben, in denen die Person, die überwiegend den Haushalt führt (meist die Mutter), ihre Aufgaben nicht erfüllen kann.

Fast immer liegen dafür gesundheitliche Gründe vor. Dann ist die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe notwendig. Je nachdem, ob die Frau oder der Mann ganz oder nur teilweise ausfällt, übernimmt die Krankenkasse die entsprechenden Kosten der Haushaltshilfe.


Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Krankenkassen durch die §§ 24h und 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), unter den darin geregelten Voraussetzungen, zur Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe verpflichtet. Private Krankenkassen unterliegen dieser Verpflichtung nicht. Je nach Vertrag kann es aber auch sein, dass diese ähnliche Leistungen erbringen, ansonsten empfiehlt es sich eine diesbezügliche Zusatzversicherung abzuschließen.

Was wird von der Krankenkasse anerkannt?

Bei der gesetzlichen Krankenkasse werden in der Regel als Gründe für die Bewilligung der Kostenübernahme attestierte Ausfälle wie ein Krankenhausaufenthalt, Kuren (wie z.B. Mutter-Kind Kur) eine Rehabilitationsmaßnahme, ein Pflegefall oder eine Schwangerschaft und Entbindung anerkannt. Was die Krankenkasse anerkennen muss ist grundsätzlich in § 38 SGB V geregelt. Relevant für die Bewilligung ist zudem ob ein Kind unter 12 Jahren oder ein älteres behindertes Kind im Haushalt lebt, das versorgt werden muss. Es wird außerdem darauf abgestellt, ob im Haushalt ältere Kinder leben oder etwa ein Partner der den Haushalt weiterführen kann.

Es sind Einzelfall-Entscheidungen

Über entsprechende Anträge, die bei der Krankenkasse gestellt werden können, wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Bei positivem Bescheid kann die Kostenübernahme ganz oder teilweise gewährleistet werden.

Eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft

Die gesetzlichen Krankenkassen sind im Fall einer Schwangerschaft zur Kostenübernahme verpflichtet (bei einer privaten Krankenversicherung kommt es auf den jeweiligen Vertrag an). Die Haushaltshilfe kann hierbei bis maximal eine Woche nach der Entbindung in Anspruch genommen werden, danach wird sie nur in Ausnahmefällen bewilligt.

Die Aufgaben einer Haushaltshilfe

Die Aufgaben einer Haushaltshilfe bestehen aus allen Arbeiten, die zur vollen Haushaltsführung gehören. Dazu zählen nicht nur das Saubermachen, sondern auch kochen, einkaufen und die Kinderbetreuung. Eben alle Gebiete der Haushaltsführung, die dem Bedürftigen derzeit nicht in vollem Umfang möglich sind und zur Grundversorgung des Haushalts gehören. Nähere Informationen können über die Krankenkassen eingeholt werden.

Wer sucht die Haushaltshilfe aus?

Mit der Bewilligung wird auch entschieden, ob die Hilfsleistung durch eine Institution, die vertraglich mit der Krankenkasse verbunden ist, einer Mitarbeiterin der Krankenkasse oder eine vom Bedürftigen gewählte Person erfolgen soll. Meist wird jedoch der zu entlastenden Familie die Entscheidung überlassen, wer sie unterstützen soll. Voraussetzung für diese Eigenentscheidung ist jedoch, dass die Haushaltshilfe geeignet ist, diese Aufgaben zu übernehmen und dass kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum zweiten Grad besteht.

Welche Kosten werden übernommen?

Nach § 38 Abs. 4 SGB V müssen Kosten in einem angemessenen Umfang (nach Kosten pro Stunde und Gesamtstunden pro Tag) von der Krankenkasse übernommen werden. Als "angemessen" wurden hier (bis 2015) 8,00 Euro pro Stunde und maximal 64,00 Euro pro Tag erachtet; im Zuge der Einführung des Mindestlohns per 1. Januar 2015 muss dieser wohl auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde und damit 68,00 Euro pro Tag angehoben werden.

Seit dem 1. Januar 2004 dürfen die Krankenkassen nicht mehr die vollständigen Kosten übernehmen. Versicherte die älter als 18 Jahre sind und eine Haushaltshilfe benötigen, müssen daher pro Tag 10% der Kosten selbst finanzieren (Eigenanteil). Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens 5,00 maximal jedoch 10,00 Euro.

Achtung: Bei einer Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung entfällt dieser Eigenanteil.

Eine Haushaltshilfe aus dem Familienkreis?

Soll die Haushaltshilfe aus dem Familienkreis, beispielsweise dem Partner oder einem engen Verwandten bestehen, wird die erbrachte Arbeitsleistung nicht vergütet. An- und Abfahrtskosten des Verwandten werden übernommen und gegebenenfalls eine Art Ersatzzahlung für eventuellen Verdienstausfall bis zu 64,00 Euro (nach Mindestlohn-Einführung 68,00 Euro) pro Tag. Diese wird gewährt, falls sich die helfende Person etwa unbezahlten Urlaub nehmen muss. In diesem Fall liegt die maximale Ausfallzahlung in der Höhe des Regelsatzes der Kostenübernahme einer regulären Haushaltshilfe.

Meist kommt das beschriebene Beispiel in der Praxis am häufigsten zur Anwendung. Der Vorteil besteht darin, eine helfende Person im Haushalt zu haben, zu der nicht nur ein Vertrauensverhältnis besteht, sondern die sich auch mit den Gepflogenheiten des Haushalts auskennt. Für die Krankenkasse ist diese Praxis der Haushaltshilfe aus dem Familienkreis ebenfalls von Vorteil, da kostengünstiger.

Lesetipp: Zum Thema Haushalt und Mütter lies auch unseren Artikel: Wenn Mütter Hilfe im Haushalt annehmen.

[SyKo]

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