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Mutterschutz – Alles was man wissen sollte

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Mutterschutz: deine Rechte solltest du kennen!
Mutterschutz: deine Rechte solltest du kennen!

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AutoreninfoMag. Valerie Dietrich
aktualisiert: 31.07.2021Online Redakteurin
Psychologie, Beruf und Karriere
Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, genießen während ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz.

Man spricht dabei vom Mutterschutzgesetz. Was du sonst noch über den Mutterschutz wissen solltest, haben wir dir hier zusammen gestellt.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)


In Deutschland und Österreich schützt das Mutterschutzgesetz (MuschG bzw. MSchG) die berufstätige Mutter während der Schwangerschaft und Stillzeit. In der Schweiz wird das gleiche durch verschiedene Gesetze, wie das Arbeitsgesetz oder das Gleichstellungsgesetz erreicht. Im Folgenden möchten wir auf das Deutsche Mutterschutzgesetz eingehen.

Kündigungsschutz (§ 9):

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere Frauen und Mütter während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung vor einer Kündigung. Voraussetzung ist hier allerdings, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Ist dies nicht der Fall, kann ihm diese Information noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Eingeschränktes Beschäftigungsverbot, Mutterschutzfrist (§§ 3,4,6)

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes am 20. Juni 2002 gilt das auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch von insgesamt mindestens 14 Wochen.

Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld (§ 13)

Im Falle eines Beschäftigungsverbots behält die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst, den so genannten Mutterschutzlohn. Die Frauen sind während der Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt finanziell abgesichert, indem sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.

Arbeitgeberzuschuss (§ 14)

Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld müssen die Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, berücksichtigt werden. Auch nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Schwangeren muss, ohne Kürzung des Arbeitsentgelts, die Freizeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die während der Arbeitszeit möglich sind, gewährt werden. Bei der Berechnung des Erholungsurlaubs zählen die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.

Was werdende Mütter beachten müssen

Mitteilungspflicht (§ 5)
  1. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
  2. Für die Berechnung der in §3 Abs.2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Hebamme oder eines Arztes maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich die Hebamme oder der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
  3. Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

Einstellungsgespräch

Muss eine Bewerberin auf die Frage, ob sie schwanger ist wahrheitsgemäß antworten? Nein, da diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Ausnahmen: Wenn es sich um eine kurz befristete Tätigkeit handelt und wenn die Tätigkeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Gemeint sind damit Gesundheitsrisiken, die die Mutter oder das Ungeboren betreffen.

Mutterschutz in Österreich

Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch in Österreich ein Mutterschutzgesetz (MSchG). Details dazu kannst du in unserem Beitrag Mutterschutz in Österreich nachlesen.

Mutterschutz in der Schweiz

In der Schweiz wird der Mutterschutz durch eine Reihe von unterschiedlichen Gesetzen geregelt, mehr dazu erfährst du in unserem Beitrag Mutterschutz in der Schweiz.

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