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Rechnung/ Mahnung für einen Freundschaftsdienst - Hilfe (lang)

ninicole
ninicole
28.12.2009 | 19 Antworten
Hallo Mädels, manchmal glaub ich echt ich bin im falschen Film .. Mein Papa ist im September gestorben und nun gehört mir ein (halbes) Haus .. Da wir das Haus behalten wollten (und immernoch wollen), es aber dringend renoviert gehört, musste es erstmal ausgeräumt werden .. Lange Rede, kurzer Sinn - weil mein Mann es nicht allein schaffen konnte, hat er seinen langjährigen Arbeitskollegen gefragt. Der war sofort dabei, wollte mir sogar für die Zeit, in der sie ausräumen, seine Frau da lassen, weils mir verständlicherweise nach dem Tod meines Papas nicht grad gut ging .. Er hat immer beteuert das er kein Geld für seine Hilfe will, auch nicht, als wir ihm einen Tankgutschein geschenkt haben .. Nun - 4 Wochen - nachdem er geholfen hat, drückt er meinem Mann plötzlich eine Rechnung für seine Hilfe in die Hand .. Ich mein sie ist nicht immens hoch - 200 Euro (150 Arbeit, 50 Fahrtgeld (wobeis dafür ja schon den Gutschein gab .. ) aber so war das nicht vereinbart .. Wir wussten zwar das er mit seiner Frau zusammen eine Firma hat - allerdings unseres Wissens nach für Bühnenbau, Housesitting, bügeln, einkaufen, babysitten .. Nie im Leben wären wir auf die Idee gekommen, das er uns das irgendwie abrechnen würde .. Nur was mach ich jetzt!? Zahl ich, lacht er sich ins Fäustchen - erst will er nix, dann erpresst er uns so und kommt auch noch damit durch .. Mittlerweile hab ich die erste Mahnung - bzw mein Mann hat sie - dabei gehört dem doch gar nix .. Ist ja nicht sein Haus .. Außerdem berechnet er schon für diese erste Mahnung 5 Euro Mahngebühren - nicht rechtens - hab ich gegooglet :-)) ja und dann wären da noch 55 cent Schreibgebühren - gibts sowas!? Darf man das!? Was mach ich denn nun? Hab mit einer Anwältin telefoniert - die meint es würde Aussage gegen Aussage stehen wenns hart auf hart kommt - gut und schön - nur wenn wir verlieren kommt das weit aus teurer als die jetztige Rechnung .. andrerseits gehts mir halt echt ums Prinzip - ich find das so dreist .. Begründet hat er sein Vorgehen jetzt damit, das ich ihm immer gesagt hab, er würde eine Kleinigkeit bekommen, wenn wir fertig sind mit der Renovierung - frei nach dem Motto - warum warten, wenn ichs auch gleich kassieren kann .. Was würdet ihr machen? Und wie verhält es sich mit diesen Schreibgebühren!? Man ich werd echt noch wahnsinnig .. gr.. LG Nici
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19 Antworten

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1 Antwort
Lange Rede Kurzer sinn
Bezahl die Rechnung dem Typ so wie sie ist die Sache ist aus der Welt nur den würde ich nimmer Fragen und Freunde Blieben wir auch nicht der könnt bleiben wo der Pfeffer wächst Toller Kollege und Treißt finde ich das auch noch
Gelöschter Benutzer
Gelöschter Benutzer | 28.12.2009
2 Antwort
Hallo
Also das ist echt dreist. Allerdings darf euch der gute Freund Mahngebühren in Rechnung stellen, Mahngebühren, da ihr eigtl. im Verzug seid. Schreibgebühren sind normalerweise in Mahngebühren enthalten. Ich würde den guten Mann wg. Betruges anzeigen. Er hat euch die Arbeit unentgeldlich angeboten. Würde es drauf ankommen lassen. Habt ihr Zeugen, dass es ein Freundschaftsdienst war? LG Jenny
Gelöschter Benutzer
Gelöschter Benutzer | 28.12.2009
3 Antwort
ich kenne das von der bank,
wenn die schreiben, also die kontoauszüge schicken wollen sie auch 55 cent. aber das ist ja mal ein dicker hammer! da frag ich mich, wo das eine hilfe ist? wenn es so ist, wie du sagst, dann würde ich auf mich zukommen lassen. vorallendingen würde ich kein fehrgeld mehr zahlen. echt frech! gsd kein freund, hoffe ich zumindest. wünsche dir, dass es sich alles zum guten hin wendet . glg
redhex82
redhex82 | 28.12.2009
4 Antwort
kurz und bündig
bezahlen und ab dafür . wer solch freunde hat braucht keine feinde
Gelöschter Benutzer
Gelöschter Benutzer | 28.12.2009
5 Antwort
---
M.E. ist gibt es im BGB - Bürgerlichen Gesetzbuch - einen § zur Hilfe, Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe etc. Wenn kein Preis vereinbart wurde, bleibt es auch dabei. Das ist wie 1 Vertrag, wenn auch mündlich abgeschlossen. So müsst ihr das auch sehen: Er soll nachweisen, auf welche Rechtsgrundlage er seine Forderung begründet. Diese muss er, wenn er den Rechtsweg einschlägt, auch nachweisen. In schriftlicher Form, auch wenn lt. BGB ein mündlicher Vertrag Gültigkeit besitzt. Aber ohne Nachweis hat er schlechte Karten. Genauso müsst ihr eine Aufforderung zur Zahlung erhalten, bevor ihr 1 Mahnung mit entsprechenden Gebühren bekommt . Mit der Angabe der forderung, Rechtsgrundlage und Zahlungsmodalitäten. Aber ich bin kein Anwalt. Nur bevor ihr einen einschaltet, versucht es mal so, IN SCHRIFTLICHER FORM!
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
6 Antwort
zeugen
wenns hart auf hart kommt steht aussage gegen aussage - seine und die seiner frau gegen unsere . mit zeugen wärs kein problem.. ich hab aber auch angst das er meinen mann auf der arbeit schlecht macht, andeutungen dafür gabs schon . aber das macht er dann so oder so - hab nur keinen bock ihn dafür auch noch zu belohnen sprich zu bezahlen . von den 50 euro tankgutschein will er plötzlich auch nichts mehr wissen- zitat : "der zählt nicht, wenn ihr mir sachen schenkt, ist das euer problem . " das macht mich alles so wütend . :- (
ninicole
ninicole | 28.12.2009
7 Antwort
na das ist echt fies
das ist echt ein freund..da brauchst du echt keine feinde mehr.keien ahnung wie das mit der schreibgebühr läuft.wie kann er ne rechnung machen für etwas was ihr nie unterschrieben habt.wenn er privat hilf kann er das nicht abrechnen.wenn er seriös ist muss er euch vorher nen vertrag/auftrag unterschreiben lassen.habt ihr das?
pueppivw
pueppivw | 28.12.2009
8 Antwort
auftrag/vertrag
es gibt nix schriftliches . aber es gibt in dtl auch mündliche verträge - leider .
ninicole
ninicole | 28.12.2009
9 Antwort
Nachtrag.
Vertrag: eine auf beiden Seiten vereinbarte Bindung, mit der beide Seiten einverstanden sind. Hinkt dies, also stimmt die Willenserklärung, die abgegeben wurde, nicht mehr so, dann hat der gesamte Vertrag keine Gültigkeit mehr und ist nichtig. Nichtig heisst, keine Vereinbarung, keine Zahlung.
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
10 Antwort
spicekid44
Danke für die Hilfe! Hast du genauere Quellen für mich? Würd ihm das gerne mit Quellennachweis schriftlich "um die Ohren hauen" . :-) LG
ninicole
ninicole | 28.12.2009
11 Antwort
@spicekid44
genau so wollt ich das so um die ecke gedacht auch sagen.ich würde wenn ich micht zum ende des jahres wegen sowas noch streiten wöllte nen anwalt nhemen und wenn du deien ruhe haben möchtest bezahlen und den nie mehr mit dem ars . ansehen.
pueppivw
pueppivw | 28.12.2009
12 Antwort
@spicekid44
also so einfach würde ich das nicht sehen. immerhin hat er eine leistung erbracht unter der annahme es bestünde ein vertrag. aussage gegen aussage. aber die tatsache, dass die leistung erbracht wurde ist unumstritten und wird vermutlich, in welcher form auch immer, abzugelten sein. mahnspesen und gebühren: sollte er das kapital einklagen, kann er auch die spesen miteinklagen. zumindest soweit ich weis;)
burzelchen
burzelchen | 28.12.2009
13 Antwort
Sry, hat es etwas gedauert...
Ich hoffe, du hast 1 BGB zu Hause . BGB, 1. Buch. Allgemeiner Teil. Zweiter Titel. Willenserklärungen. § 116 BGB, § 117 BGB, $ 119 BGB, § 121 BGB, § 123 BGB § 130 BGB, § 133 BGB, § 139 BGB, § 142 BGB BGB, 1. Buch. Allgemeiner Teil. Dritter Titel. Vertrag $ 145 BGB, § 155 BGB, § 157 BGB, BGB, Zweites Buch. Schuldverhälnisse. $ 284 BGB , § 285 BGB, §305 BGB Da müsste jetzt fsat alles drin stehen .
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
14 Antwort
BGB
gibts in D kein Konsumentenschutzgesetzt? Wenn er Unternehmer ist und die eine Privatperson ist normal eher das KSchG anzuwenden.
burzelchen
burzelchen | 28.12.2009
15 Antwort
@burzelchen
Ja, aber genau hier ist ja die Schieflage. Wurde hier 1 Vertrag geschlossen? Ja, denn es haben sich 2 Partner zum Zweck einer Erfüllung getroffen. Die der Renovierung oder umgangssprachlich Nachbarschaftshilfe. Was wurde vereinbart? Dass 1 Leistung ohne Gegenleistung erbracht wird.§ 145 BGB: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. § 156 BGB: Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber ablehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. § 147 BGB: Der einem Anwesenden gemachte Vertrag kann nur sofort angenommen werden. dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrage. Also soweit Einigkeit, dass es 1 Vertrag ist. Nun muss geklärt werden, was war der Wille der Vertragspartner zum Zeitpunkt des gültigen Abschlusses des Vertrages. Part 2 folgt .
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
16 Antwort
Part 2
§ 116 BGB § 119 BGB Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich anzusehen sind.
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
17 Antwort
@burzelchen
Öööh, glaube nicht. Wir haben etliche Gesetze, aber das ist mir unbekannt. Wir haben glaub ich ein Verbraucherschutzgesetz, Produkthaftungsgesetz, Verbraucherkreditgesetz usw. Ich hoffe, ich konnte mich halbwegs unten stehend verständlich machen .
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009
18 Antwort
@Spicekid44
KSchG ist wohl das Kündigungsschutzgesetz - ich glaub das is hier nicht anzuwenden . ich hab niemanden angestellt, also muss ich auch nicht kündigen ;-) @Spicekid44 - ICH konnte es nachvollziehen :-) Und genau deshalb werd ich ihm das in ähnlicher Art schriftlich mit Quellenhinweis weiterleiten . Befürchte zwar, die sind Beide zu doof um das zu kapieren, aber ein Versuch ist es wert . Danke für die ausführliche Hilfe! Machst du beruflich was in die Richtung? Vielen lieben Dank! LG
ninicole
ninicole | 28.12.2009
19 Antwort
@ninicole
Nee, ich mach nichts in dieser Richtung. Ich habe mal vor ewigen Zeiten eine Ausbildung im Öffentl. Dienst gemacht, da waren Gesetze - öffentlich-rechtlich und privat-rechtlich - Grundkenntnisse, bevor wir uns in bestimmte Gesetze vertieft haben. Das BGB ist 1 spannendes Buch; das regelt ne ganze Menge. Z.B. Mietzahlung, Kaution, Zinsen, Unterhalt -> Familienrecht, Erbrecht usw. Also alles, was uns als Otto-Normal-Verbraucher angeht und daher wissen sollten . Natürlich gibt es dazu noch andere Gesetze, aber hier wird das Grobe geregelt. Einmal jährlich kommt ne neue Auflage raus. Mit den Änderungen. Ist immer wieder interessant, finde ich. Weil es ja auch mich betrifft. Grade im Familienrecht.
spicekid44
spicekid44 | 28.12.2009

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