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Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

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Einheitlichere und gerechtere Unterhaltszahlungen
Einheitlichere und gerechtere Unterhaltszahlungen

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AutoreninfoMag. Julia Simsch
aktualisiert: 17.06.2011Online Redakteurin
Familie, Freizeit, Warentests
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist eine Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Höhe der Unterhaltszahlungen im Fall einer Trennung der Eltern und dient als deren Maßstab. Der Familiensenat berechnet diese Empfehlungen alle zwei Jahre neu.

Sie sind nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter der Kinder gestaffelt. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von bis zu 5100€ monatlich. Ab einem Nettoeinkommen von mehr als 5100€ wird der Kindesunterhalt individuell berechnet.


Die Idee hinter der Düsseldorfer Tabelle

Dahinter steht die Idee, Unterhaltszahlungen zu vereinheitlichen und somit gerechter zu machen. Die Empfehlungen aus der Düsseldorfer Tabelle sind aber rechtlich nicht bindend. Sie dienen bei Unterhaltsurteilen als Maßstab, trotzdem können Unterhaltssätze in Einzelfällen voneinander abweichen.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtlinien für den Kindesunterhalt, den Unterhalt für den Ex-Partner und Verwandtenunterhalt. Falls ein Unterhaltspflichtiger über ein zu geringes Einkommen verfügt und den vorgeschlagenen Unterhalt gar nicht zahlen kann, kommt es zur Mangelfallberechnung. Auch sie ist in der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

In der Regel zwei Unterhaltspflichtige

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltspflichtigen aus. Dabei ist es irrelevant, um wen es sich hierbei handelt. Bei mehr oder weniger Unterhaltspflichtigen wird meistens eine darüber- oder darunterliegende Zeile betrachtet.

Es gibt eine Tabelle über den Unterhaltsbedarf. Vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird der Selbstbedarf abgezogen. Dies ist ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall bleiben soll. Bei einem Nettoeinkommen von 1500€ pro Monat sind dies 950€. Je nach Alter des Kindes gibt es einen festgelegten Mindestunterhalt, der nicht unterschritten werden soll. Je nach Verdienst muss der Unterhaltspflichtige 100% bis 160% dieses Mindestunterhalts zahlen.

Dieser Unterhaltsbedarf ist jedoch nicht der wirklich zu zahlende Betrag. Da das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett angerechnet wird, reduziert sich der Betrag auf den so genannten Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist also der Unterhaltsbedarf, von dem je nach Alter das halbe oder ganze Kindergeld abgezogen wurde.

Der Unterhalt für einen Ex-Partner ohne eigenes Einkommen liegt bei knapp 43% des anrechenbaren Einkommens. Auch hier wird ein Selbstbehalt berechnet und der Unterhalt ist nach oben begrenzt.

Ist ein Unterhaltspflichtiger nicht fähig, diesen Zahlbetrag zu leisten, kommt es zur Mangelfallberechnung. Vom Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt abgezogen. Das verbleibende Einkommen wird dann auf die Unterhaltspflichtigen aufgeteilt. Hierbei haben minderjährige Kinder gegenüber dem Ex-Partner Vorrang.

Die Beträge gliedern sich wie folgt

Zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2017) lies bitte unseren Beitrag » Düsseldorfer Tabelle.

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