Musste früher der potentielle Bräutigam noch bei dem Vater der Braut
vorsprechen, um um die Hand der Tochter anzuhalten, geht es
heute mehr darum, die Eltern der Braut über die Heiratsabsichten zu
informieren. Hier ist vor allem auf ein adrettes Erscheinungsbild zu
achten und wer sehr viel wert auf gute Umgangsformen legt, sollte
sowohl für die Mutter und die Partnerin als auch für den Vater eine
kleine Aufmerksamkeit mitbringen. Dazu bieten sich für die beiden Frauen natürlich Blumen an, wobei unbedingt darauf geachtet
werden sollte, dass es sich bei den beiden Sträußen nicht um die
gleiche Blumensorte handelt. Dem Vater der Braut kann man je nach
belieben mit Zigarren oder Whisky eine Freude bereiten.
Sind die
Eltern der Braut von den Heiratsabsichten in Kenntnis gesetzt,
sollten auch schleunigst die Eltern des Bräutigams informiert
werden. Für den Fall, dass sich die Eltern des zukünftigen
Brautpaares noch nicht kennen, kann nun auch ein erstes Zusammentreffen
arrangiert werden. Natürlich ist die Verlobung für gewöhnlich immer
mit einer Feier verbunden, welche traditionell ursprünglich immer
bei den Eltern der Braut abgehalten wurde. Wo die Feier letztlich stattfindet, bleibt ganz dem persönlichen Belieben überlassen.
Allerdings
sollte bei aller Freude und Begeisterung für dieses Eheversprechen nicht vergessen werden, dass es sich hierbei um
mehr als ein schönes Fest handelt. Schließlich hat die Verlobung
natürlich auch einen rechtlichen Aspekt. Denn laut dem §§
1297ff. Bürgerliches Gesetzbuch handelt es sich bei der Verlobung um ein rechtlich
formloses Versprechen und somit genau genommen um einen Vertrag. Auch
wenn man dieses Versprechen vor keinem Gericht einklagen kann,
bedeutet es doch, dass ein Partner, der sich kurz vor der Vermählung
von dannen macht, für die eventuell daraus entstandenen Kosten
aufkommen muss. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die angemieteten
Räume für die Feierlichkeiten, den Blumenschmuck oder ähnliches
handeln. Diese Pflicht zur Zahlung entfällt aber beispielsweise,
wenn der Partner untreu gewesen ist oder aufgrund einer schweren
Krankheit verhindert ist.