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So wird staatliche Förderung optimal genutzt

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Familien steht eine Vielzahl an staatliche Förderungen zu
Familien steht eine Vielzahl an staatliche Förderungen zu

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AutoreninfoMag. Reka Schausberger
aktualisiert: 12.05.2011Mehrfache Mutter
Erziehung, Familie, Psychologie

Der Staat fördert Familien bei der finanziellen Vorsorge. Doch leider kennen viele Familien die Möglichkeiten der staatlichen Förderung nur begrenzt. Dabei bieten diese auch Familien mit geringerem Einkommen die Möglichkeit zu Sparen.

  • Kindergeld: Kindergeld wird bei der Familienkasse beantragt. Die Höhe liegt derzeit bei 184,- Euro monatlich für das erste und zweite, 190,- Euro für das dritte Kind, 215,- Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Zuständig ist in der Regel das örtliche Arbeitsamt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern auch für Kinder, die sich bereits in der Ausbildung befinden und das 18. Lebensjahr überschritten haben, Kindergeld erhalten. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind seinen Wehrdienst leistet.
  • Kinderbetreuungskosten: Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von Geburt bis zum 14. Lebensjahr können bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind steuerlich abgesetzt werden. Bei behinderten Kindern gibt es keine Altersbeschränkung, wenn die Behinderung schon vor dem 25. Lebensjahr bestand. Daneben gilt für Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 bestanden, das 27. Lebensjahr als Obergrenze. Einige Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen an. Wenn diese die Betreuung oder Unterbringung von Kindern betreffen, sind sie in bestimmten Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei. Nähere Informationen erhält man über das Bundesministerium.
  • Steuerfreibeträge für Kinder: Unter bestimmten Voraussetzungen können Familien steuerliche Freibeträge für das Kind erhalten. Das zuständige Finanzamt prüft jeweils, ob ein Kinderfreibetrag oder die Zahlung von Kindergeld sinnvoller ist. Dies gilt in bestimmten Fällen auch noch, wenn das Kind bereits in der Ausbildung ist. Bei Unterbringung während der Ausbildung an anderer Stelle können zusätzliche Freibeträge für einen Sonderbedarfes geltend gemacht werden. Eine weitere Möglichkeit ist die vorzeitige Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe durch das in der Ausbildung befindliche Kind beim zuständigen Arbeitsamt. Auch hier kann das Bundesministerium oder aber das Finanzamt Auskunft geben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende können jährlich einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,- Euro geltend machen.
  • BAföG: Abhängig von der finanziellen Situation kann das Kind beim BaföG-Amt zur Förderung von Studium oder Ausbildung BaföG beantragen. Das Alter des Kindes muss dabei unter 30 Jahren liegen und es muss sich um ein Vollzeitstudium bzw. Eine Vollzeitausbildung handeln. Zurückgezahlt werden später 50 % des BaföG-Betrages, maximal jedoch € 10.000,-.
  • Arbeitslosengeld I oder II: Arbeitslose mit Kindern haben einen Anspruch auf höhere Leistungen vom Arbeitsamt. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Arbeitsamt Weiterbildungskosten und die Unterbringung für die Weiterbildung.
  • Beihilfe/Erstausstattung: Eltern können bei der zuständigen Sozialstelle des Arbeitsamtes einen Antrag für eine einmalige Beihilfe stellen. Der Antrag muss vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Kauf gestellt werden. Beantragt werden kann: Babyausstattung, Kinderbett, Kinderwagen, Schwangerschaftsbekleidung. Die Unterstützung steht nur Personen mit geringem Einkommen zu (Auszubildende, Studierende, ALG II- Sozialgeldempfängerinnen).

  • Wohngeld: Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder als Lastenzuschuss bei Eigentümern gezahlt, wenn die Kosten finanziell nicht vollständig aufgebracht werden können. Wohngeld ist keine volle Übernahme der Kosten, sondern eine reine Bezuschussung und muss bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden. Es wird erstmal für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, die Dauer der Zahlung der Leistung kann jedoch auch kürzer oder länger sein. Eine Verlängerung muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Zahlungsleistung beantragt werden. Wohngeld kann nicht rückwirkend beantragt werden, das heißt, es wird erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bezahlt. Die Berechtigung zum Wohngeld ist abhängig von: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, Höhe des Gesamteinkommens aller berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder und Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern). Arbeitslose die Unterstützungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wie Arbeitslosengeld, Hartz IV, Sozialgeld oder Sozialhilfe, haben kein Anrecht auf Wohngeld. Weitere Informationen sind im § 3 WoGG (Wohngeldgesetz) zu finden.
  • Unterhaltsvorschuss: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keine oder eine zu geringe Zahlung leistet, kann ein Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Dieser wird nur für Kinder unter 12 Jahren für maximal 6 Jahre gewährt und der unterhaltspflichtige Elternteil muss ihn zurückzahlen. Der Vorschuss beträgt für Kinder unter 6 Jahren € 133,- monatlich, für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren € 180,- monatlich.
  • Schulbedarfspaket: Wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht, kann bis zum 10. Schuljahr des Kindes einen Betrag von 100,- Euro pro Schuljahr für die Bezahlung von Schulsachen erhalten.

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