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Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle - Unterhalt für das Kind
Bei der Trennung muss Unterhalt für das Kind bezahlt werden!

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhalt für Kinder von getrennt lebenden Eltern. Bei einer Trennung der Eltern kann auch eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen werden, um den Unterhalt für das gemeinsame Kind oder die Kinder zu regeln. Kommt es zu keiner Einigung, tritt die Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Die Zahlungen vom Unterhalt für minderjährige Kinder muss der Erziehungsberechtigte leisten, bei welchem das gemeinsame Kind nicht lebt.
Die Aktualisierung der Tabelle erfolgt regelmäßig alle zwei Jahre. Die nächste Aktualisierung war Januar 2013. Die Mindesthöhe vom Unterhalt richtet sich dabei immer nach dem Kinderfreibetrag nach §1612a im BGB.


Änderung Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen
Die neue Regelung ab Januar 2013 des Düsseldorfer Oberlandesgerichts betrifft diesmal die Unterhaltszahler, diese können 2013 mehr von ihrem Geld behalten. Der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen mit schulpflichtigen Kindern unter 21 Jahren steigt nun von 950 Euro auf 1000 Euro.
Für Nicht-Erwerbstätige steigt es von 770 Euro auf 800 Euro an. Auch Erwerbstätige mit volljährigen Kindern, die nicht mehr zur Schule gehen, steigt der Satz von 1150 Euro auf 1200 Euro. Bei nichtehelichen Kindern ändert sich der Selbstbehalt von 1050 Euro auf 1100 Euro.


Selbstbehalt 2013

UnterhaltspflichtigSelbstbehalt ab 2013, Euro
Kinder bis 21 Jahre, Unterhaltspflichtiger erwerbstätig1000
Kinder bis 21 Jahre, Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig800
volljährige Kinder1200
nichteheliche Kinder1100

Die Festlegung sei aufgrund der Erhöhung der Hartz-IV-Sätze notwendig, somit erhalten geringfügig oder nicht erwerbstätige Ex-Partner weniger Geld.


Düsseldorfer Tabelle 2013

Für den Unterhalt des Kindes ändert sich im Jahr 2013 nichts.
Alter des Kindes/
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro
bis 5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 Jahren
bis 1500317364426488
1501 - 1900333383448513
1901 - 2300349401469537
2301 - 2700365419490562
2701 - 3100381437512586
3101 - 3500406466546625
3501 - 3900432496580664
3901 - 4300457525614703
4301 - 4700482554648742
4701 - 5100508583682781
über 5101nach den Umständen des Falles

Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie
Die Düsseldorfer Tabelle stellt nur eine Richtlinie dar und hat keinerlei Gesetzeskraft. Jeder Unterhalt ist immer abhängig von bestimmten Faktoren. Zur Errechnung des tatsächlichen Unterhaltes wird immer das Einkommen, der Eigenbedarf und auch die Schulden eines Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Auch das Kindergeld fällt in die Berechnung vom Unterhalt mit hinein. Erhält das Elternteil, bei welchem die Kinder leben, das Kindergeld, so mindert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes. Je nach Kinderzahl sind Zu- und Abschläge möglich.

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Kommentare

1

ich glaube das ist dann Einkommensabhängig. Mein leibl. Vater brauchte damals keinen Unterhalt mehr zahlen. Ich war zwar erst 16 bei Schulabschluss, lag aber mit meinem Ausbildungsgehalt über der Grenze. Das ist fast 20 Jahre her. Wie da heute die Grenzen sind und ab wieviel Ausbildungsgehalt der Unterhalt fürs Kind flöten geht weiß ich nicht. Darüber weiß aber das JA/Beistandschaft Bescheid

von Solo-Mami am 18.03.2013 11:37

2

ich weiß das mein vater damals für mich Unterhalt bis nach meiner 1. ausbildung zahlen musste ,bis 26 wenn ich noch studieren wollte.

von trixie150983488 am 29.10.2012 16:24

3

Wie verhält sich das denn wenn die unterhaltspflichtigen Kinder eigenes Geld verdienen z.B. ein Lehrlingsgehalt? Weiß das wer? ...würd mich interessieren :)

von Kiara66 am 29.10.2012 14:35


quelle » Dr. Gerhard Oellinger für Mamiweb

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